Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Bestand in der Gemeinde Bensdorf (Landkreis Potsdam-Mittelmark) sind auch Teile der Stadt Brandenburg an der Havel in das Beobachtungsgebiet einbezogen worden. Hierbei handelt es sich um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme zur Vorbeugung der Ausbreitung der Geflügelpest.
Unter Leitung des Beigeordneten Michael Brandt trat am 21.12.2007 vormittags in der Stadtverwaltung der für solche Fälle eingerichtete Stab zusammen, um die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Darüber hinaus werden um 17:00 Uhr im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr Plaue die Ortsbürgermeister und Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren von Plaue und Kirchmöser über die aktuelle Situation unterrichtet. Pressevertreter sind dazu ebenfalls eingeladen.
Das für die Stadt Brandenburg an der Havel zutreffende Beobachtungsgebiet erstreckt sich laut Amtsarzt Dr. Knut Große in westlicher Richtung entlang folgender gedachter Linie: nördliches Waldgebiet von Mahlenzien – Malge – entlang der Bahnstrecke Magdeburg / Brandenburg an der Havel – Schmöllner Weg – Fähre Neuendorf – Elektrostahlwerk – Quenzbrücke – Bahnhof/Görden – Bahnstrecke Brandenburg/Rathenow.
Im Beobachtungsgebiet wohnende Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) haben die in der erlassenen Allgemeinverfügung festgelegten Schutzmaßnahmen einzuhalten. (Allgemeinverfügung: siehe Anhang zur Presseinformation)
Amtstierarzt Dr. Knut Große: „Wir sind bereits dabei, die bekannten Geflügelhalter im Beobachtungsgebiet zu informieren, Merkblätter zu verteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu kontrollieren. Zur Zeit ist keine Ausbreitung der Geflügelpest über den in der Gemeinde Bensdorf betroffenen Bestand hinaus bekannt. Sollte es trotzdem in den nächsten Tagen zu gehäuft auftretenden plötzlichen Todesfällen im Geflügelbestand oder plötzlichem Abfall der Legeleistung kommen, was ein Hinweis auf Geflügelpest sein kann, sollten sich Geflügelhalter über die Leitstelle der Brandenburger Berufsfeuerwehr unter (03381) 623 0 an uns wenden.“
Anhang: Text der Allgemeinverfügung, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nummer 18 vom 21.12.2007
Amtliche Tierseuchenbekämpfung – Allgemeinverfügung
Beobachtungsgebiet
In der Gemeinde Bensdorf ist in einem Geflügelbestand der Ausbruch der klassischen Geflügelpest am 21.12.2007 amtlich festgestellt worden.
Auf der Grundlage von §§ 18 ff Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) i.V. m. §§ 21 und 27 Geflügelpest – Verordnung vom 18.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) sowie § 1 (4) und § 5 (1) Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG – TierSG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) wird vom Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, FD Veterinärwesen, nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich des Beobachtungsgebietes
Das Beobachtungsgebiet umfasst im Umkreis von 10 km das folgende Gebiet:
Brandenburg an der Havel westlich der Linie:
Linie: nörliches Waldgebiet von Mahlenzien – Malge – entlang der Bahnstrecke Magdeburg – Brandenburg an der Havel – Schmöllner Weg – Fähre Neuendorf – Elektrostahlwerk – Quenzbrücke – Bahnhof/Görden – Bahnstrecke Brandenburg-Rathenow
§2 Schutzmaßnahmen im Beobachtungsgebiet
1. An den Hauptzufahrtswegen werden Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ angebracht.
2. Sollten in diesem Gebiet Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht dem Veterinäramt angezeigt haben, ist das unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes sowie der Größe des Bestandes unverzüglich nachzuholen.
3. Geflügel innerhalb des Beobachtungsgebietes ist in geschlossenen Ställen abgesondert zu halten. Verendungen oder Erkrankungen von Geflügel sind unverzüglich dem Amtstierarzt mitzuteilen.
4. Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
5. Der Geflügelbestand darf nur durch den Besitzer oder durch die vom Amtstierarzt beauftragten Personen mit gesonderter Arbeitsschutzbekleidung betreten werden. Diese ist nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegkleidung ist unschädlich zu beseitigen
6. Geflügel oder andere gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie sonstige vom Geflügel stammende Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Futtermittel dürfen nach Zukauf nicht wieder aus der Tierhaltung abgegeben werden.
7. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der Handel mit Geflügel sind verboten.
8. Auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betriebliche Wege, Transporte im Durchgangsverkehr auf Autobahnen oder anderen Straßen des Fernverkehrs sowie Transporte des Schienenverkehrs, darf Geflügel nicht transportiert werden.
§3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 76 (2) Tierseuchengesetz i. V. m. § 64 Geflügelpest – Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Nummer 2 und § 4 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet
b) entgegen § 2 Nummer 6 und § 4 Nummer 6 Geflügel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie sonstige vom Geflügel stammende Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte verbringt
c) entgegen § 2 Nummer 7 und § 4 Nummer 7 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt.
d) entgegen § 2 Nummer 8 und § 4 Nummer 8 Geflügel befördert
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 (3) TierSG mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 25.000,00 Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden.
§4 Inkrafttreten, Ausfertigung
Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausfertigung
Brandenburg, 21.12.2007
gez. Dr. Große
Amtstierarzt