„Für einen unbeschwerten Jahreswechsel“

Pressemitteilung vom 29.12.2020

„Für einen unbeschwerten Jahreswechsel“

Hinweise vom Ordnungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

Das Jahresende rückt langsam näher. Mit diesem ist auch für viele Brandenburgerinnen und Brandenburger das Feuerwerk normalerweise fest verbunden. Der Verkauf von Feuerwerksartikeln, ausgenommen des Kleinstfeuerwerkes/Tischfeuerwerk, ist im Jahr 2020 verboten. Feuerwerksartikel der Kat. 2 (also Raketen, Böller, Batterien usw.) dürfen dem Verbraucher nicht überlassen werden. Ein Abbrenn- bzw. Verwendungsverbot von solchen Feuerwerksartikeln ist seitens des Landes Brandenburg oder der Stadt Brandenburg an der Havel derzeit nicht verfügt. Daher ist es Ihnen gestattet sogenannte Restbestände zu benutzen also abzubrennen.

Um hier einen friedlichen Jahreswechsel ohne Verletzungen zu begehen, bittet die Stadt Brandenburg an der Havel, die Vorschriften für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie die Sicherheitshinweise zu beachten. Die Silvesterfreude wird oft durch Unfälle und Brände getrübt. Ursächlich ist meistens unsachgemäßer Umgang mit Feuerwerkskörpern oder die Verwendung nicht zugelassener Feuerwerksartikel.

Unter Rücksicht auf die Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehr sowie des städtischen Klinikums werden daher alle Brandenburgerinnen und Brandenburger gebeten auf das Feuerwerk, auch mittels Restbeständen, zu verzichten und bei einem etwaigen Abbrennen größtmögliche Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen.

  • Verwenden Sie daher ausschließlich zugelassene Produkte (CE Kennzeichnung – zum Beispiel 0589-F2-XXXX) und beachten Sie bei der Verwendung, die aufgedruckten Sicherheitshinweise.
  • Feuerwerkskörper der Klasse 2 dürfen nur von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verwendet werden. Eltern haben dafür zu sorgen, dass Kindern (Minderjährige) keine Feuerwerkskörper überlassen werden, da sie durch leichtsinnigen Gebrauch schwerste Verletzungen erleiden könnten.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31.12.2020 und am 01.01.2021 zulässig.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hat, von einem sicheren Startplatz aus, im Freien zu erfolgen.
  • In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen verboten.
  • Feuerwerkskörper sind bei der Zündung nicht in der Hand zu halten.
  • Blindgänger sind kein weiteres Mal zu verwenden.
  • Balkone, Terrassen sollten leer geräumt und Fenster sowie Mülltonnen geschlossen gehalten werden. Auch eine Sicherung des Hausbriefkastens kann sinnvoll sein.
  • Tierhalter werden gebeten, Ihre Tiere in den Räumen oder Ställen zu halten und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Stressbelastung für die Tiere zu mindern.
  • Achten Sie bei dem Verlassen der Wohnung oder des Hauses darauf, dass offenes Licht und Feuer gelöscht werden.

Bei eventuellen Brand- oder Unglücksfällen bewahren Sie vor allem Ruhe und rufen Sie umgehend Hilfe über den Notruf 112. Zudem werden die Einwohner gebeten mit Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme den Jahreswechsel zu begehen. Verhalten Sie sich bitte so, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder im Übermaß belästigt wird.

Letztlich sind auch zum Jahreswechsel die geltenden Vorschriften der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Kontaktvermeidung/ maximal zulässige Anzahl der zusammenkommenden Haushalte und Personen

Angehörige des eigenen Haushalts zusammen mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt höchstens fünf Personen; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgenommen

  • der Mindestabstand,

von 1,5 Metern zu anderen Personen (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

  • der Ausgangsbeschränkung,

am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr

am 1. Januar 2021 in der Zeit von 02:00 Uhr bis 05:00 Uhr

  • sowie des Verbotes von Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit.

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