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Bundesministerien und GKV-Spitzenbverband verständigen sich auf erleichterte Möglichkeiten der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Bundesarbeitsministerium und das Bundesgesundheitsministerium haben sich mit dem GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass für von Corona-Folgen besonders hart getroffene Unternehmen von der Möglichkeit der Stundung von Sozialversicheurngsbeiträgen Gebrauch gemacht werden soll, wenn die sofortige Einziehung eine erheblich Härte im Einzelfall darstellen würde, § 76 SGB IV.
Die betroffenen Unternehmen sollen sich demnach bis spätestens am morgigen Donnerstag formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständige Krankenkasse wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um diese Stundung noch für den Monat März beantragen zu können.
Wir verweisen für die konkrete Antragstellung auf das GKV-Rundschreiben vom 24.03.2020.
Ein unverbindliches Muster für einen formlosen Antrag finden Sie hier zum Herunterladen.