Brandenburger Kabinett beschließt Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Pressemitteilung vom 23.11.2021

Am 24. November treten neue Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemie in Kraft.
Am 24. November treten neue Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemie in Kraft.
Thema:
Corona

Verschärfte Corona-Maßnahmen treten am 24. November in Kraft

Wir veröffentlichen hier die Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg.

Die Belastung durch die Corona-Pandemie verschärft sich weiter: Landesweit über 15.000 neue bestätigte COVID-19-Fälle innerhalb der letzten Woche. Erstmals liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 600, in den drei südlichen Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Spree-Neiße sogar über dem Schwellenwert von 1.000. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Vier der fünf Krankenhaus-Versorgungsgebiete liegen bei der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über dem bundeseinheitlichen Schwellenwert von 3, eines davon bereits über dem Wert von 6. Um die rasante Ausbreitung der wesentlich infektiöseren Delta-Variante von SARS-CoV-2 zu bremsen, verschärft Brandenburg die Corona-Maßnahmen nochmal deutlich. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits am morgigen Mittwoch (24. November 2021) – gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes – in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung sind:

  • 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft 
  • In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte
  • Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher
  • Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben
  • Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

Ministerpräsident Dietmar Woidke:

Die Lage verschärft sich deutlich. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Deshalb musste das Kabinett heute die Eindämmungsverordnung nochmals deutlich nachschärfen. Bereits gestern haben wir über einige Punkte vorab informiert, um Betroffenen zumindest eine gewisse Vorlaufzeit zu geben. Es geht jetzt darum, Kontakte deutlich zu reduzieren. Kernpunkt der neuen Verordnung ist deshalb, dass die 2G-Regel deutlich ausgeweitet ist. Für Ungeimpfte bedeutet das empfindliche Einschränkungen. Zugleich bleibt unser Ziel, die Schulen und Kitas offen zu halten. Wir wollen das Recht auf Bildung für unsere Kinder und Jugendlichen gewährleisten. Es ist gut, dass sich immer mehr entscheiden, sich doch impfen zu lassen. Es ist gut, dass sich jetzt viele eine Booster-Impfung holen. Und mir ist bewusst, dass es dabei Engpässe gibt. Auf dem Impfgipfel am Freitag mit allen Beteiligten wurde deshalb vereinbart, die Impflogistik deutlich hochzufahren. Wir wollen wöchentlich bis zu 160.000 Impfungen erreichen. Das zu schaffen, ist jetzt wichtiger als kräfteraubend über eine Impfpflicht zu streiten.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher:

Die extrem hohe Infektionsdynamik führt auch in Brandenburg zu einer drohenden Überlastung des Gesundheitswesens. Die Lage ist wirklich ernst. Diese Situation lässt uns leider keine andere Wahl, als die Kontakte für Ungeimpfte jetzt deutlich einzuschränken. Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus unbedingt bremsen, sonst können wir schon bald die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht mehr in allen Bereichen gewährleisten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen jetzt Verantwortung übernehmen.

Innenminister Michael Stübgen:

Die Zahl der Corona-Infektionen steigt weiter an, die Krankenhäuser stehen vor dem Kollaps, die Pandemie fordert unerbittlich ihren Tribut: Angesichts dieser dramatischen Entwicklung müssen wir das öffentliche Leben in Brandenburg weiter einschränken. Die Polizei wird dabei den zuständigen Verantwortlichen in Amts- und Vollzugshilfe unterstützend zur Seite stehen, wenn die Einhaltung der geltenden Regeln kontrolliert wird. Das galt in den vergangenen Wochen und Monaten – und das gilt selbstverständlich auch mit den neuen Einschränkungen. Wir wissen, dass die meisten Menschen in unserem Land sich an die Regeln halten. Doch die Pandemie kennt kein Pardon: Brandenburg steht ein harter Winter bevor, der besonders für ungeimpfte Menschen sehr gefährlich werden kann. Deshalb gilt weiterhin: Im Kampf gegen die Pandemie hilft nur impfen, impfen, impfen!

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Ungeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

Wichtig: Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Es können sich also weiterhin beliebig viele Geimpfte und Genesene treffen. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorgeoder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivtäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste – Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)
  • Sexuelle Dienstleistungen
  • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
  • Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).
  • Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken, zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

  • Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
  • Innen-Spielplätze
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
  • Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen
  • Gärten
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
  • Messen, Ausstellungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten – und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Die 3G-Regel wird verschärft: Die Testpflicht gilt nun unabhängig von der Anzahl der Personen immer (es gibt also keine Ausnahmen mehr von der Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen).

Und es gibt nun Personenobergrenzen: Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel nur mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher zulassen).

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz). Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen lassen. Dafür reicht wie bisher ein zuhause durchgeführter Selbsttest aus. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

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