Bekanntgabe der Sieben-Tage-Inzidenz-Überschreitung von 750 Neuinfektionen in der Stadt Brandenburg

Pressemitteilung vom 20.12.2021

Die Sieben-Tage-Inzidenz der Stadt Brandenburg liegt seit mehr als drei Tagen über 750 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Die Sieben-Tage-Inzidenz der Stadt Brandenburg liegt seit mehr als drei Tagen über 750 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Thema:
Corona

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert am 14.Dezember 2021:

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 20.12.2021 für drei Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor.

Zusätzlich hat landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg ) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht und überschritten. Er liegt heute bei 27,0 %.

Dies hat zur Folge, dass gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV ab dem 21.12.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die in der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten:

1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt nicht für:

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der gelten entsprechend.

Die übrigen Regelungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021, gelten unverändert weiter.

Es wird auf § 26 Absatz 2 und Absatz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

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