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Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV) vom 29. Juli 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/inzidenzen) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 29.08.2021 für fünf Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor.
Dies hat zur Folge, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV ab dem 30.08.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wieder gilt.
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises tritt wieder in den nachfolgend genannten Fällen in Kraft:
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bis zum 12.September 2021 für die Zutrittsgewährung bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen; Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern/Besucherinnen, sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern/Besucherinnen (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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ab 13. September 2021 für die Zutrittsgewährung bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen; Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern/Besucherinnen, sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 gleichzeitig teilnehmenden Besuchern/Besucherinnen (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen außerhalb des Gesundheitsbereichs, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen bei der Bewirtung im Innenbereich (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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vor Beginn der Beherbergung von Gästen in Beherbergungsstätten (vgl. § 13 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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vor der Beförderung von Fahrgästen von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristische Angeboten (vgl. § 14 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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bei der Sportausübung in Sportanlagen (Sport in geschlossenen Räumen; vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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für die Zutrittsgewährung für Besucherinnen und Besucher von Innen-Spielplätzen (vgl. § 17 Nummer 2 der der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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bis zum 12. September 2021 für die Zutrittsgewährung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (vgl. § 18 Absatz 2 Nummer 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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ab 13. September 2021 für die Zutrittsgewährung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (vgl. § 18 Absatz 2 Nummer 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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für die Zutrittsgewährung von Besucherinnen und Besuchern von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Vgl. § 18 Absatz 4 Nummer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV): die Vorlagepflicht gilt nicht für Freibäder und Angebote im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 13 der 2. SARS-CoV-2-UmgV
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bei Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen, sofern dort gesungen wird und Blasinstrumente gespielt werden (vgl. § 19 Nummer 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV)
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Vor der Wahrnehmung von Unterrichtstagen oder Lehrveranstaltungen in Präsenz in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie von Anbieterinnen und Anbietern von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts (vgl. § 23 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgVO
Inzidenzunabhängig besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 der 2.SARS-CoV-2-UmgV, in den nachfolgend genannten Fällen weiterhin fort:
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bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen (vgl. § 11 Absatz 3 der 2.SARS-CoV-2-UmgV)
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für die Zutrittsgewährung zu Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweit Tanzlustbarkeiten abgehalten werden (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 3 der 2.SARS-CoV-2-UmgV), sowie für die Zutrittsgewährung zu Festivals soweit Tanzlustbarkeiten abgehalten werden (vgl. § 20 Absatz 2 der 2.SARS-CoV-2-UmgV)
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in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (vgl. § 21 der 2.SARS-CoV-2-UmgV)
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in Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung (vgl. § 22 der 2.SARS-CoV-2-UmgV)
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für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 der 2.SARS-CoV-2-UmgV
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt in allen in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehenen Fällen nicht für:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
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vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
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geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Vorlage des Impfnachweis),
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genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Vorlage des Genesenennachweis).
Die übrigen Regelungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 29. Juli 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 gelten unverändert weiter.
Es wird auf § 25 Absatz 2 und Absatz 3 der 2.SARS-CoV-2-UmgV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.