Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung

Pressemitteilung vom 12.09.2021

Thema:
Corona

Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach § 8 Absatz 2 Satz 1, §18 Absatz 3 Satz 1, 20 Absatz 3 Satz 1 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg

(Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV) vom 29. Juli 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 12.09.2021 für fünf Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor.

Dies hat zur Folge, dass gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV ab dem 13.09.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel bei Veranstaltungen und Einrichtungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften grundsätzlich eine Begrenzung der maximalen Personenzahl auf höchstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher stattfindet.

Es gilt:

  • Für Veranstaltungen im Sinne des § 8 der 2. SARS-CoV-2-UmgV ist unbeschadet des § 8 Absatz 1 Nummer 2 die Personenzahl auf höchstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher begrenzt. 
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 18 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV (Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen) ist unbeschadet des § 18 Absatz 2 Nummer 2 die Personenzahl auf höchstens 5 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher beschränkt; dies gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.
  • Für Diskotheken, Clubs, Festivals im Sinne des § 20 der 2. SARS-CoV-2-UmgV ist unbeschadet des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a die Personenzahl auf höchstens 5000 gleichzeitig teilnehmende Gäste beschränkt. 

Die in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises bleibt weiterhin entsprechend der Mitteilung vom 29.08.2021 (https://www.stadt-brandenburg.de/presse/bekanntgabe-der-inzidenz-ueberschreitung-nach-zweiter-verordnung-brandenburg)  bestehen. 

Die übrigen Regelungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 29. Juli 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2021 gelten unverändert weiter.

Es wird auf § 25 Absatz 2 und Absatz 3 der 2.SARS-CoV-2-UmgV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

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