Aussetzung der Kita- & Hort-Beiträge für Eltern, deren Kinder zu Hause bleiben / Regelungen für Notfallbetreuung erweitert

Pressemitteilung vom 30.03.2020

Thema:
Corona

Seit dem 18. März 2020 ist im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie in Brandenburg der reguläre Betrieb von Kindertagesstätten und Horten sowie seit dem 23. März 2020 die Regelbetreuung in Kindertagespflegestellen verboten.

Der Brandenburgische Städte- und Gemeindebund hat mit dem Land Brandenburg eine Erstattungsrichtlinie für den Ausfall der Kinderbetreuung vereinbart. Diese ermöglicht es den Kommunen, die Elternbeiträge von allen beitragspflichtigen Eltern, die keine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, auszusetzen. „Diese Regelung übernehmen wir auch in der Stadt Brandenburg“, erklärt der Sozialbeigeordnete Dr. Wolfgang Erlebach. „Das heißt, dass Eltern, deren Kinder aufgrund der Schließung von Kitas, Horten und Tagespflegestellen zu Hause betreut werden, ab dem 1. April 2020 und bis zum Ende des Monats, in dem das Betriebsverbot für diese Einrichtungen aufgehoben wird, keine Beiträge zahlen müssen. Die Träger der Einrichtungen sind informiert und wurden aufgefordert, den Einzug der Elternbeiträge auszusetzen. Eltern müssen keine Beiträge überweisen. Der Anspruch auf den Betreuungsplatz bleibt selbstverständlich bestehen.“

Darüber hinaus hat das Land die Regelungen für die Notfallbetreuung erweitert. Nach der bisherigen Allgemeinverfügung dürfen Kinder nur dann in Kitas und Horten betreut werden, wenn beide Eltern in einer kritischen Infrastruktur arbeiten und keine alternative Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Diese Regelung wurde bisher weitgehend akzeptiert. Dennoch hat das Land Probleme insbesondere bei Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich wahrgenommen, bei denen das andere Elternteil nicht in einem kritischen Infrastrukturbereich arbeitet. Deswegen wurde die "Ein-Elternregelung" geschaffen, die eine Notfallbetreuung für Kinder bis 12 Jahre auch dann zulässt, wenn nur ein Elternteil in einem Beruf der folgenden Bereiche arbeitet:

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Wie bisher muss dazu das Formular zur Selbstauskunft ausgefüllt und in der jeweiligen Einrichtung abgegeben werden. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nicht erforderlich. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch.

Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters – unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem kritischen Infrastrukturbereich tätig sind – in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Bitte kontaktieren Sie bei Fragen das Jugendamt der Stadt Brandenburg an der Havel unter (03381) 585150 und -61 oder per E-Mail an jugendamtstadt-brandenburg.de.

Anlagen

  • Formular zur Selbstauskunft zur Beantragung einer Notfallbetreuung als PDF zum Download

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