Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung ab 17. Januar 2022

Pressemitteilung vom 17.01.2022

Die kktuellen Corona-Fallzahlen ziehen neue Maßnahmen der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung mit sich.
Die kktuellen Corona-Fallzahlen ziehen neue Maßnahmen der SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung mit sich.
Thema:
Corona

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nach Bekanntgabe durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg im Einzelnen:

2G-Plus-Regel in der Gastronomie

In der Gastronomie können Gäste Masken nicht dauerhaft tragen, sodass sich dort die Virus-Variante besonders leicht überträgt. 2G-Plus-Regel bedeutet: Zutritt in Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene, die einen aktuellen, negativen Testnachweis vorzeigen. Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen
(Selbsttest) Zutritt.

Das bedeutet für Kinder und Jugendliche also:

  • Kinder unter 6 Jahren oder vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder benötigen gar keinen Nachweis für den Zutritt.
  • Geimpfte und genesene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen den entsprechenden Impfnachweis (vollständiger Impfschutz, 2 Impfungen) bzw. Genesenennachweis vorzeigen.
  • Nichtimmunisierte (weder vollständig geimpfte noch genesene) Kinder und Jugendliche müssen einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Klarstellung: Zu den Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen, in denen die
2G-Plus-Regel verbindlich gilt, zählen auch Restaurants in Freizeiteinrichtungen
wie Tierparks und Spaßbädern. Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der
Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstelloder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.

Wichtig: Die 2G-Plus-Regel gilt nicht im Zusammenhang der Verpflegung mit Übernachtungsangeboten (Beherbergung). Das bedeutet: Hotelgäste, die das hoteleigene Restaurant besuchen, sind von der 2G-Plus-Regel nicht betroffen. Sie gilt jedoch für externe Gäste, die in dem Hotelrestaurant oder der Hotelbar essen und trinken, aber nicht in dem Hotel übernachten.

Lockerung: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet
(Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün).

Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlenland-brandenburg). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit.

2G-Plus optional
Wenn Veranstalterinnen und Veranstalter sich freiwillig für die 2G-Plus-Regel entscheiden, dann gelten die gleichen Nachweispflichten wie im Bereich der Gastronomie. Die 2G-Plus-Regel kann optional angewendet werden bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Das bedeutet: In allen Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel optional angewendet wird, gilt die Testpflicht analog wie in der Gastronomie.

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr
Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden. FFP2-Masken sind besonders wirksam, Ansteckungen zu verhindern. Das ist besonders angesichts der neuen Virus-Variante Omikron, die sich sehr leicht von Mensch zu Mensch überträgt, wichtig.

Ausnahmen:

Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Klarstellung: In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen, müssen mindestens medizinische Masken getragen werden.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet
sind – zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr.

Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.

Ausweitung der Maskenpflicht

Bisher konnten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken abgenommen werden, wenn sich Teilnehmende auf einem festen Sitzplatz aufhielten, und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde. Diese Ausnahme wird in der Verordnung gestrichen.

Damit muss ab dem 17. Januar also auch dann von allen Gästen, Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauern zumindest eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn sie sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten.

Das betrifft:

  • Versammlungen und Aufzüge,
  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,
  • Besucher von Gerichtsverhandlungen (Klarstellung: Verfahrensbeteiligte sind von der Maskenpflicht ausgenommen),
  • Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Spielhallen, Spielbanken (Klarstellung: Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren sind von der Maskenpflicht weiter ausgenommen).

Erleichterung der Nachweis-Kontrolle für kleine Verkaufsstellen
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen/Einzelhandel mit einer begehbaren Fläche von bis zu 100 Quadratmetern können die 2G-Kontrollen auch im Geschäft durchführen.

Das bedeutet: Kundinnen und Kunden können kleine Geschäfte betreten, wenn unverzüglich nach Betreten der Impf- bzw. Genesenennachweis kontrolliert wird
(zum Beispiel im Kassenbereich).

Testpflichten in Kitas und Schulen

Kitas: Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt:
In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für
alle dort betreuten Kinder im Alter ab einem Jahr an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für diese Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Für den Hort reicht der Nachweis für die Schule aus.

Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei.

Klarstellung: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch
zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.

Schulen: Bei der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ändert sich nichts. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sie sich weiterhin mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.

Hinweis: Diese Test-Bescheinigung reicht für Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit weiterhin auch für den Zutritt zu Bereichen, in denen die 2G-, 2GPlus- oder die 3G-Regel gilt.

Weitere wichtige Regeln der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die weiterhin gelten:

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hier jeweils ausgenommen.

Außerdem gelten weiterhin die 2G-Regelungen in vielen Bereichen verbindlich. Dazu zählen zum Beispiel Einzelhandel (Ausnahmen für Bereiche der Grundversorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Tierbedarf, Buch- und Zeitungshandel), körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Sportanlagen, Spaß- und Freizeitbäder.

Bei 2G haben nach der Brandenburger Corona-Verordnung Zutritt:

  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und die Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)

Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten. Auch diese Corona-Regeln bleiben unverändert gültig.

Abstandsgebot: Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt zum Beispiel nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.

Allgemeine Maskenpflicht: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.

Bei Symptomen auf Kontakte verzichten: Jede Person ist verpflichtet, bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit
dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten. Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten, um insbesondere die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in der drohenden Omikron-Welle zu schützen.

  • Keine Quarantäne für Geboosterte (Definition „geboostert“ siehe PEI- und RKI-Veröffentlichungen)

Geboosterten gleichgestellt sind in Hinblick auf die Quarantäne danach:

  • „Geimpfte Genesene“ (etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben),
  • „frisch“ doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und
  • Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Für Isolation (nach Infektion) bzw. Quarantäne (von Kontaktpersonen) sollen
folgende Regeln bundesweit einheitlich Anwendung finden:

  • Mit Testung: Entlassung nach 7 Tagen mit anschließender Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.
  • Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): Mit Testung (PCR- oder AntigenSchnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Mit Testung (PCR- oder Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): 5 Tage bei anschließender Testung mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.

Wichtig: Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (§30). Quarantäne wird in Brandenburg durch das örtliche Gesundheitsamt angeordnet. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung einer Quarantäne erfolgen grundsätzlich im individuellen Fall durch das Gesundheitsamt.

Das bedeutet: Die Gesundheitsämter können nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall von den allgemeinen Quarantäneempfehlungen abweichen.

Weitere Informationen zur Häuslichen Quarantäne:

Bilder in Hochauflösung

Interessantes