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- Corona
Aufgrund der Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung der Landesregierung hat die Stadt Brandenburg an der Havel ihre Bekanntmachung ebenfalls aktualisiert und auf die neuste Rechtslage angepasst.
Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)
Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 30.03.3021 für mindestens drei Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor.
Dies hat zur Folge, dass ab dem 31.03.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel folgende Schutzmaßnahmen gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:
- abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,
- abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
- abweichend von § 23 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.
An die Stelle der vorgenannten Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 und 3 treten in dem Zeitraum vom 1. bis 5. April 2021 die in § 4 Absatz 1 und in § 7 Absatz 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
In dem Zeitraum vom 01.04.2021 bis 05.04.2021 gilt demnach:
1. der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
2. private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
In dem Zeitraum vom 1. bis zum 5. April 2021 jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an Zusammenkünften nach § 7 Absatz 5,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Es wird auf § 25 Absatz 2, Absatz 2a und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Weitere Hinweise:
Hinweise für Einzelhandel und weitere Einrichtungen:
Alle nicht in der Aufzählung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels unterliegen einer Schließungsanordnung. Das heißt, folgende Einrichtungen bleiben offen:
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
- Baufachmärkte,
- Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Tankstellen,
- Tabakwarenhandel,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
- Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste.
„Click und Meet“ (d.h. der termingebundene Einkauf) entfällt entsprechend für alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV genannt sind.
„Click und Collect“ (d.h. online bzw. telefonische Bestellung und das vor Ort-Abholen im Geschäft) bleibt im stationären Einzelhandel, der nicht unter § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV fällt, weiterhin möglich.
Nicht betroffen von der Rücknahme sind auch körpernahe Dienstleistungen.
Hinweis: Aufgrund der Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung der Landesregierung hat die Stadt Brandenburg an der Havel ihre Bekanntmachung ebenfalls aktualisiert und auf die neuste Rechtslage angepasst. (Dies ist der aktuellste Stand. Datum der Aktualisierung: 31.03.2021)