Rechtsgrundlagen

Das Mietspiegelreformgesetz vom 10. August 2021 verpflichtet Gemeinden ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zur Erstellung eines Mietspiegels.

Durch den Beschluss der Stadtverordneten vom 28. Juni 2023 (107/2023) wurde die Fachgruppe Statistik und Wahlen mit der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d Absatz 1 Satz 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) beauftragt. Im Gegensatz zu einem einfachen Mietspiegel wird ein qualifizierter Mietspiegel „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt“ (§ 558d Absatz 1 Satz 1 des BGB).

Der Mietspiegel enthält nach seiner gesetzlichen Definition eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete – also Miete, die für vergleichbaren Wohnraum auf dem „freien“ Wohnungsmarkt in Brandenburg an der Havel üblich ist. Diese ortsübliche Vergleichsmiete ist auch der Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Nach neuer Rechtslage (§ 558 Absatz 2 Satz 1 BGB) fließen in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete alle Mietverhältnisse ein, die innerhalb der letzten sechs Jahre abgeschlossen wurden oder bei denen in diesem Zeitraum eine Mietpreisanpassung erfolgte.

Rechtsgrundlagen

Mietspiegelreformgesetz (MsRG)

Mietspiegelverordnung (MsV)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 2 Auskunftspflichten

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