Gewässerschutz
Veröffentlichungen nach IED und IZÜV
Gemäß der IE-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 24.11.2010) über Industrieemissionen (Amtsblatt der Europäischen Union 334/17 vom 17.12.2010) unterliegen bestimmte Anlagen einer besonderen Kontrolle durch die untere Wasserbehörde auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbe-handlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-verordnung – IZÜV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1011).
Die untere Wasserbehörde ist u.a. angehalten, ein Überwachungsprogramm zu erstellen, in dem der Rhythmus der kontinuierlichen Überwachung/Kontrollen festgelegt wird. Grundlage der Anlagenüberwachung ist der vom Land Brandenburg aufgestellte Überwachungsplan. Er trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme sowie deren Bewertung.
Übersichten: Anlagen und Deponien der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, die der IED unterliegen
Zu den durch die untere Wasserbehörde nach der IZÜV zu veröffentlichenden Informationen gehört der Bericht über die letzte Vor-Ort-Kontrolle in Form einer Information incl. der Angabe des Überwachungszyklus laut Überwachungsprogramm für die jeweilige Anlage.
2019 wurden folgende Anlagen überprüft:
- Bossan-Bau, Am Büttelhandfaßgraben 26
- TSR Recycling GmbH & Co. KG, Woltersdorfer Straße 40
- Heidelberger Druckmaschinen, Heidelberger Straße 1
- Uniper Bahnstromkraftwerk Kirchmöser, Bahntechnikerring 17
- Wertstoffhof MEBRA, August-Sonntag-Straße 3
- Heizkraftwerk STWB, Upstallstr. 9
2020 wurden folgende Anlagen überprüft:
- BBV Feuerverzinkung Brandenburg GmbH & Co KG, Am Lokwerk 11
- B.E.S. Brandenburger Elektrostahlwerke GmbH, Woltersdorfer Straße 40
2021 wurden folgende Anlagen überprüft:
- Heizkraftwerk STWB, Upstallstr. 9
- Uniper Bahnstromkraftwerk Kirchmöser, Bahntechnikerring 17
2022 wurden folgende Anlagen überprüft:
- Heidelberger Druckmaschinen, Heidelberger Straße 1
- Wertstoffhof MEBRA, August-Sonntag-Straße 3
2023 wurden folgende Anlagen überprüft:
thyssenkrupp MillServices & Systems, Woltersdorfer Straße 40
Bossan-Bau, Am Büttelhandfaßgraben 26
Schiffbare Gewässer
Jedermann darf oberirdische Gewässer mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft benutzen.
Nicht oder nur teilweise befahren werden dürfen Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird und die innerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Z. B. dürfen die Plane und der Sandfurtgraben, soweit Brückenbauwerke dies zulassen, mit den o. g. Fahrzeugen befahren werden. Das Anlegen mit den Fahrzeugen im Naturschutzgebiet (Unterlauf Plane/ Sandfurtgraben) ist jedoch verboten.
In manchen NSG ist das Befahren aller Gewässer mit Fahrzeugen jeglicher Art verboten, ausgenommen die Havel als Bundeswasserstraße und schiffbare Landesgewässer, wie z. B. der Emsterkanal.
„Fahrzeuge bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft“ sind offene Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserverdrängung, die durch Muskelkraft oder Segel angetrieben werden. Zum Gemeingebrauch gehört auch die Benutzung des Gewässers durch gewerbliche Bootsleihbetriebe.
Die Befahrung mit motorbetriebenen Fahrzeugen gehört nicht zum Gemeingebrauch. Mit motorbetriebenen Fahrzeugen dürfen nur schiffbare Gewässer wie Bundes- und Landeswasserstraßen befahren werden.
Das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, bedarf der Zulassung der unteren Wasserbehörde.
Nicht schiffbar sind nicht mit der Havel verbundene Seen wie z. B. der Gördensee und der Bohnenländer See. Auch kleinere Fließgewässer wie z. B. der Jacobsgraben, Sandfurtgraben und die Plane sind in der Regel nicht schiffbar.
Auskunft über die Zulassung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit motorkraftbetriebenen Fahrzeugen im Einzelfall wird bei der unteren Wasserbehörde erteilt (Telefon: (03381) 587033 oder (03381) 583131).
Trinkwasserschutz
Auf dem Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel sind für die Wasserwerke Mahlenzien und Kaltenhausen Trinkwasserschutzzonen rechtlich festgesetzt.
Das Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Mahlenzien wurde neu bemessen und am 5. Januar 2004 neu festgesetzt.
Das Wasserschutzgebiet Kaltenhausen ist noch nicht neu bemessen und deshalb ist die Festsetzung aus dem Jahr 1974 rechtskräftig.
Die Trinkwasserschutzzonen für alle anderen ehemals vorhandenen Wasserwerke wie z. B.
Kirchmöser-Weinberg, Plaue- Wendseeufer, Plaue-Gartenstadt, Plaue Fauler Hund sind aufgehoben.
WW Kaltenhausen+Mahlenzien
Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Mahlenzien
Das Wasserwerk der Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel GmbH (BRAWAG GmbH) befindet sich im Norden des Ortsteiles Mahlenzien der Stadt Brandenburg an der Havel.
Die Wasserfassungen liegen in jeweils ca. 400 m Entfernung westlich ( 26 Brunnen Westfassung) und östlich (11 Brunnen Ostfassung ) des Wasserwerkes. Die Brunnen fördern aus einer Tiefe von 10 bis 30 Metern des oberen, unbedeckten und damit ungeschützten Grundwasserleiters.
Der Standort wird seit 1967 zur Trinkwasserförderung genutzt. Das Wasserwerk versorgt die Stadt Brandenburg an der Havel und das Umland mit Trinkwasser.
Das Wasserschutzgebiet Mahlenzien wurde mit einer Rechtsverordnung des Umweltministers Wolfgang Birthler am 5. Januar 2004 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde das dort bereits bestehende Wasserschutzgebiet aufgehoben.
Das Grundwasser kann durch Einträge von Schadstoffen verschmutzt werden, da die Filterwirkung der Bodenschichten begrenzt ist. Einmal eingetragene Schadstoffe verbleiben sehr lange in Boden und im Grundwasser, weil sie im Untergrund nur langsam oder überhaupt nicht abgebaut werden. Insbesondere von wassergefährdenden Stoffen, Abfällen, Abwasser, Düngestoffen, Pflanzenschutzmitten, Tierhaltungen, Bohrungen und Abgrabungen gehen Risiken für das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser aus. Eine bedeutende Rolle für das Wasserwerk Mahlenzien spielt die Wassergüte der Buckau, da 70% des geförderten Trinkwassers aus ihrem Uferfiltrat stammen.
Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sollen diese Risiken verringert werden. Hier werden wegen der besonderen Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung Handlungen verboten oder beschränkt, die außerhalb von Wasserschutzgebieten unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen zum Grundwasserschutz zulässig sind.
Das neue, im Jahre 2004 festgesetzte Wasserschutzgebiet unterteilt sich in folgende Schutzzonen:
Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sollen diese Risiken verringert werden. Hier werden wegen der besonderen Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung Handlungen verboten oder beschränkt, die außerhalb von Wasserschutzgebieten unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen zum Grundwasserschutz zulässig sind.
Das im Jahre 2004 festgesetzte Wasserschutzgebiet unterteilt sich in folgende Schutzzonen:
- Zone I – der Fassungsbereich. Er beschreibt einen Umkreis von 10 m um den jeweiligen Brunnen. Hier sind nur Tätigkeiten erlaubt, die zur Aufrechterhaltung der Wassergewinnung dienen. Das Gebiet dieser Zone wird in der Regel gegen unbefugtes Betreten gesichert. Es findet grundsätzlich keinerlei Flächennutzung statt.
- Zone II – die engere Schutzzone. Sie ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der Grenze der Zone bis zum Brunnen benötigt und dabei eine Strecke von mindestens 100 m überwindet. Sie dient dem Schutz vor Verunreinigungen durch krankheitserregende Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen, die bei geringer Fließdauer- und strecke zu den Brunnen gefährlich sind.
- Zone III – die weitere Schutzzone. Sie umfasst das gesamte landseitige Einzugsgebiet. Damit kann ein weitreichender Schutz der Trinkwasservorräte vor Beeinträchtigungen durch schwer oder nicht abbaubare chemische und radioaktive Verunreinigungen gesichert.
Es ist allen Nutzern von im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücken zu empfehlen, sich über die geltenden Schutzbestimmungen genauer zu informieren. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II – Verordnungen – (GVBl. II, Nummer 2, S. 48) am 6. Februar 2004 veröffentlicht.
Bei Unklarheiten über die einzuhaltenden Schutzbestimmungen, insbesondere bei geplanten Maßnahmen im Wasserschutzgebiet sollte, je nach Lage der betreffenden Grundstücke im Stadt- oder Landkreis, die untere Wasserbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel (Telefon: (03381) 58 7033) oder des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Telefon: 03328/ 3182-0 ) konsultiert werden.