Erkundung von Altlasten durch Amtsermittlung

Was sind Altlasten? Was heißt Bodenschutz?

Die bodenschutzrechtlichen Altlasten sind beschreibbar als Boden-, Bodenluft und Grundwasserverunreinigungen mit gesundheitsschädlichen und/oder giftigen Stoffen. Sie sind durch die gewerbliche und industrielle Nutzung von Grundstücken, durch Havarien oder durch unsachgemäße Lagerung von Schadstoffen herbeigeführt. Dadurch sind Gefahren für die sogenannten Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und menschliche Gesundheit entstanden.

Auf dem Territorium der Stadt Brandenburg an der Havel sind derzeit über 300 Altlastenflächen bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Viele Flächen sind bereits saniert, andere Flächen befinden sich in der Sanierung. Es gibt noch Flächen, auf denen zu klären ist, ob und welche Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen sind. Dies erfolgt immer unter dem Aspekt der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, d.h. eine Altlastensituation auf dem Grundstück muss mit der geplanten Nutzung vereinbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind vor Erteilung von z. B. Baugenehmigungen oder Zulassungen die entsprechenden Maßnahmen ggf. die Sanierung der Altlasten durchzuführen.

Bodenauftrag/-verfüllung

Als Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zählen beispielsweise die Verfüllung von Baugruben, die Verlagerung/Einbau von Bodenaushub oder Geländeauffüllungen.

Eine Vielzahl von Vorschriften (Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Baurecht, Naturschutzrecht) sind in Abhängigkeit vom konkreten Vorhaben und seinem Standort zu beachten.

Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden ist kein eigener Genehmigungstatbestand, sondern in anderen Verfahren, wie Baugenehmigungs- oder Zulassungsverfahren integriert. Bei verfahrensfreien Vorhaben handelt der Durchführende eigenverantwortlich. Hier kann die Bodenschutzbehörde durch Beratung unterstützen.

Bodenverunreinigungen

Anhaltspunkte von Bodenverunreinigungen können beispielhaft das Eindringen von Schadstoffen in den Boden, z. B. verursacht durch eine Havarie, das Auffinden von Abfällen oder das unerwartete Antreffen von unterirdischen Tanks sowie Boden mit auffälligem Geruch oder Färbung sein. Das Landesrecht regelt die Anzeigepflicht bei der unteren Bodenschutzbehörde.

Altlastensanierung

Als Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Das vorrangige Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr.

Sanierung sind

  • Dekontaminationsmaßnahmen (Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe),
  • Sicherungsmaßnahmen (langfristige Verhinderung oder Verminderung der Ausbreitung von Schadstoffen, ohne diese zu beseitigen) und
  • Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

Der angestrebte Erfolg wird über festgelegte Sanierungsziele erreicht. Ist eine Sanierung nicht möglich oder unzumutbar, können Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (insbesondere Nutzungsbeschränkungen) festgelegt werden. Eine Überwachung der Wirksamkeit einer Sanierungsmaßnahme kann durch Nachsorgemaßnahmen (z. B. Grundwasser-Monitoring) erfolgen.

Im Sanierungsfall sind der Grundstückseigentümer, der Pächter, der Verursacher und unter Umständen der frühere Eigentümer zur Sanierung verpflichtet. Die Sanierungsverantwortlichkeit unterliegt nicht der Verjährung. Die Pflicht zur Sanierung kann mittels einer behördlichen Anordnung durchgesetzt werden.

Altlastenkataster

Das Kataster beinhaltet die im Stadtgebiet bekannten altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Altablagerungen. Bei Bau- oder Planvorhaben ist eine Auskunft aus dem Kataster ratsam.

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