Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB)

Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden (UAWB) nehmen als Pflichtaufgabe die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, d. h. die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von allen nicht gefährlichen Abfällen und auch für Kleinmengen (bis 2.000 kg im Jahr) gefährlicher Abfälle wahr.

In die Zuständigkeit der UAWB fallen u.a. die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu ordnungsgemäßen Abfallentsorgung beim Rückbau von baulichen Anlagen, bei Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden sowie bei Neubauprojekten. Als Abfall kann auch Bodenmaterial, das bei einer Baumaßnahme anfällt und nicht wieder auf dem Grundstück verwendet werden soll oder kann (Wille zur Entledigung) anfallen.
Auch die Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ist Aufgabe der UAWB.

Die UAWB ist berechtigt gemäß §§ 50 und 51 KrWG die Nachweise zur Abfallentsorgung anzufordern und ggf. eine Registerführung anzuordnen.

Folgende Gesetze und Verordnungen sind Grundlagen im Vollzug der UAWB:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG
  • Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
  • Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)
  • Deponieverordnung (DepV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Nachweisverordnung (NachwV)
  • Versatzverordnung (VersatzV)
  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Verpackungsgesetz (VerpackG)
  • Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Batteriegesetz (BattG)
  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
  • POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

 

Zuständigkeit der UAWB innerhalb der ErsatzbaustoffV:

  • §§ 14 bis 17 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers
  • § 19 Absatz 8 Satz 2 Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht
  • Zulassungen nach § 21 Absatz 3 bis 5
  • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 22 Absatz 1, 2, 4 und 6
  • Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster
  • § 14 Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
  • § 26 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

 

 

Umgang mit asbesthaltigen Abfällen

Anwendung des LAGA-Merkblattes 23 zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg:

Mit dem Erlass vom 26. November 2024 wird die LAGA-M 23 im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg mit Hinweisen zur Anwendung gebracht. Unten stehende Erläuterungen sowie Vorlagen und Musterdokumentationen des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die Betroffenen sollen die Umsetzung unterstützen:

mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/abfall/abfaelle-aus-gewerbe/umgang-mit-asbesthaltigen-abfaellen

 

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