Landesarchivgesetz, Archiv- und Gebührensatzung
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Auszug aus der Gebührensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Brandenburg an der Havel vom 20.12.2002 (ABl. Nummer 24 vom 20.12.2002)
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung erhoben.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, sind diese dem Stadtarchiv zu erstatten.
§ 2 Gebührenhöhe | |
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(1) Für die Benutzung von Archivgut und Archivbehelfe im Stadtarchiv werden erhoben: | |
ab 01.01.2007 | |
für einen Benutzertag | 2,90 € |
für einen Monat | 14,30 € |
für ein halbes Jahr | 28,50 € |
für ein Jahr | 51,30 € |
(2) Für die Recherche und die Beantwortung schriftlicher bzw. mündlicher Anfragen werden je angefangene halbe Arbeitsstunde erhoben: | |
ab 01.01.2007 | 8,50 € |
[...] | |
(6) Gebühren für Foto- und Kopierarbeiten | |
a) Fotografische Arbeiten erfolgen durch eine Drittvergabe. Die Auslagen für diese Arbeiten sind zu erstatten. Negative verbleiben stets im Besitz des Stadtarchivs. Als Gebühren für die Aushebung der Vorlagen und deren Vorbereitung für die fototechnischen Arbeiten sind pro bereitgestelltem Foto zu entrichten. | |
ab 01.01.2007 | 2,90 € |
b) Xerokopien | |
bis Format DIN A 4 bei einfacher, glatter Vorlage | 0,40 € |
bei schwieriger Vorlage (wie Urkunden, Bände, gebundene Akten) | 0,70 € |
bis Format DIN A 3 bei einfacher, glatter Vorlage | 0,80 € |
bei schwieriger Vorlage | 1,40 € |
c) Xerokopien | |
Kopien über Rückvergrößerung (DIN A4) | 0,70 € |
Rückvergrößerung (DIN A3) | 1,40 € |
(7) Von der Gebührenpflicht nach § 2 Absatz 1 dieser Gebührensatzung werden befreit: | |
a) Benutzungen im Auftrag der Stadt Brandenburg an der Havel, | |
b) Schüler, Studenten und Auszubildende bei nachweisbarem Auftrag durch die Ausbildungsstätte, | |
c) Benutzungen zu stadtgeschichtlichen und heimatkundlichen Themen durch öffentliche Einrichtungen oder Vereine, die nach ihrer Satzung mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit sie nicht zu privaten Zwecken von Mitgliedern erfolgen, | |
d) einfache Beratungen oder Auskunftserteilungen ohne Recherchen bzw. ohne Inanspruchnahme von Archivgut und Archivbehelfe. | |
(8) Für Rentner, Erwerbslose, Sozialhilfeempfänger, Inhaber des Familienpasses, Studenten und Schüler werden die Gebühren nach § 2 Absatz 1 dieser Gebührensatzung um 50 Prozent ermäßigt. |
§ 5 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Brandenburg an der Havel tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Stadtarchiv der Stadt Brandenburg an der Havel vom 13.09.1996 (Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel, Nummer 25/26, S. 579) außer Kraft.